Ledigen werden Kosten für künstliche Befruchtung erstattet

Viele Privatversicherer verweigern Ledigen die Zahlung einer künstlichen Befruchtung. Sie verweisen auf die Lage der gesetzlichen Kassen, die Verheiratete bevorzugen dürfen. Ein Urteil ändert das nun.

Für unverheiratete Paare, die zur Erfüllung ihres Kinderwunschs auf den Erfolg einer teuren künstlichen Befruchtung setzen, dürfte ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe von Freitag ein Hoffnungsschimmer sein. Private Krankenkassen müssen für die Kosten einer sogenannten In-vitro-Befruchtung aufkommen, auch wenn ein Paar nicht verheiratet ist. Die Beschränkung auf verheiratete Versicherte, auf die sich ein privater Krankenversicherer aus Mannheim berief, sei unwirksam, urteilte der 12. Zivilsenat.

Das Unternehmen muss einer  Frau nun mehr als 11.700 Euro für einen vorehelichen künstlichen Befruchtungsversuch erstatten. Für weitere Behandlungen muss es laut Urteil nicht mehr aufkommen.

Die Klägerin konnte zwar auf natürlichen Weg schwanger werden. Allerdings leidet sie an einem Gendefekt, wegen dem das Risiko eines Scheiterns der Schwangerschaft sehr hoch ist beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent liegt. Laut den Versicherungsbedingungen übernimmt der Versichere die Kosten von bis zu drei Versuchen – bei „hinreichender Erfolgsaussicht“. Und nur wenn die versicherte Person verheiratet ist und Samenzellen des Ehepartners verwendet werden. Der Versicherer verweigerte die Kostenübernahme und verwies auf eine ähnliche Bestimmung, auf die sich gesetzliche Krankenkassen berufen.

„Nur wirtschaftliche Interessen“

Zu Unrecht: Eine private Krankenkasse dürfe gerade nicht zwischen ledigen und verheirateten Versicherten unterscheiden, erklärte das OLG. Anders als der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung von Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen andere – etwa gesellschaftspolitische – Erwägungen anstellen kann, verfolge ein privater Krankenversicherer „nur wirtschaftliche Interessen“, teilte der Senat mit. Eine Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch sei willkürlich. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf drei Versuche halten die Richter hingegen für wirksam.

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