Blitzeinschlag: Was muss die Versicherung zahlen?

Blitzeinschläge sorgen immer wieder für Überspannungsschäden. Doch für welche Kosten muss die Wohngebäudeversicherung aufkommen? Dies hatte nun das Amtsgericht Wesel zu verhandeln

 

Blitzeinschläge sorgen in Deutschland Jahr für Jahr für hohe Schäden – doch wann muss eine Wohngebäudeversicherung für die entstandenen Schäden aufkommen? Sind auch Notdienst-Einsätze und vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten im Leistungsumfang enthalten? Mit diesen Fragen musste sich nun das Amtsgericht Wesel auseinandersetzen (Az: 5 C 101/15).

Was war passiert?

Eine Frau hatte bei ihrer Versicherung eine „Rund ums Eigentum“-Versicherung abgeschlossen, die auch eine Versicherung gegen Blitz- und Überspannungsschäden enthielt. Nach einem heftigen Gewitter im Juni 2014 war es bei der Frau zu einem Überspannungsschaden gekommen. Hierdurch war es zu einem Defekt der Alarmanlage gekommen, die dadurch ausgetauscht werden musste.

Die Frau verlangte daraufhin von ihrer Versicherung die Erstattung der Kosten für den Austausch der Anlage (knapp 2.800 Euro), zudem die Kosten für einen Notdienst-Einsatz (rund 200,00 Euro) sowie für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten (ebenfalls 200,00 Euro).

Die Versicherung bestritt, dass überhaupt ein Überspannungsschaden vorgelegen habe. Zudem seien die Kosten für den Notdienst-Einsatz sowie für das vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten im Rahmen des Versicherungsvertrages nicht entschädigungspflichtig. Die Sache ging vor Gericht.

Das Urteil

Nachdem ein Gutachter nahvollziehbar und schlüssig darlegen konnte, dass ein Überspannungsschaden vorgelegen hatte, konnte dieser Punkt schnell abgehakt werden. Übrig blieb die Frage nach der Kostenerstattung für den Notdienst-Ersatz.

Auch diesen habe die Versicherung zu zahlen, befand das Gericht – auch wenn dieser im Ergebnis nicht zu einer erfolgreichen Reparatur der Anlage geführt hätte. „Die Versicherung hat für erfolglose Reparaturversuche dann einzustehen, wenn der Versicherungsnehmer die getroffene Maßnahme zunächst als aussichtsreif ansehen durfte“, so das Gericht. Darüber hinaus sei auch anerkannt, erklärten die Richter weiter, dass von der Versicherung, die das sogenannte Prognoserisiko trage, auch die Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und für erfolglose Reparaturversuche zu erstatten habe.

Für das vorgerichtliche Privatgutachten müsse die Versicherung die Kosten indes nicht erstatten. Hierbei handele es sich schließlich nicht um notwendige Reparaturkosten, so das Gericht.

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